Frankfurter Liste

Sicher wünscht sich jeder, sein Sommerurlaub möge genau so verlaufen, wie er oder sie es sich erträumt hat. Doch nicht immer hält die Reise, was der Katalog verspricht: Der schneeweiße Strand aus dem Prospekt entpuppt sich als schmutzig-grauer Sandstreifen, die ruhige Almhütte befindet sich direkt an einer Schnellstraße, oder aber der Service gibt mehr Anlass zu Ärger als zur Freude. Die verlockende Ersparnis, die die Reise im Reisepreisvergleich hat so günstig erscheinen lassen, offenbart ihre Schattenseiten, der ersehnte Familienurlaub entwickelt sich zu einem Alptraum. Die Enttäuschung lässt sich selten mindern. In vielen Fällen gibt es jedoch zumindest die Möglichkeit, sich einen Teil des bezahlten Geldes zurückerstatten zu lassen.

Die Frankfurter Liste gibt Anhaltspunkte für die Minderung des Reisepreises bei Pauschalreisen

Falls es sich bei der Reise um eine Pauschalreise gehandelt hat, bietet die Frankfurter Liste enttäuschten Urlaubern einen Anhaltspunkt, unter welchen Umständen sie ihr Geld zurück erhalten können. Dabei ist zu beachten, dass allein aus der Tabelle noch kein Anspruch resultiert. Der Reisende kann sich jedoch bereits im Vorfeld darüber informieren, mit welcher realistischen Erwartung er in die Verhandlungen mit dem Reiseveranstalter gehen kann. Sollte es hierbei zu keiner Einigung kommen, entscheidet in letzter Instanz ein Gericht über die Höhe der Ansprüche. Dabei ist das Gericht jedoch nicht an die Auflistung gebunden, sondern entscheidet frei unter Abwägung aller vorgelegten Tatsachen. Doch sollte eine gerichtliche Entscheidung die letzte aller möglichen Optionen sein. Zunächst lohnt sich auf jeden Fall der Versuch, den Reiseveranstalter zu einer gütlichen Einigung zu bewegen. Gegebenenfalls ist auch die Verbraucherzentrale ein kompetenter Ansprechpartner.

Was beinhaltet die Frankfurter Liste?

Der Katalog wurde vom Frankfurter Landgericht entwickelt und beinhaltet eine Auflistung der bekanntesten Reisemängel und eine ungefähre Größenordnung, in welchem Umfang der Reisepreis gemindert werden könnte - dies natürlich immer unter Betrachtung der tatsächlichen Gegebenheiten und abhängig vom Umfang des Schadens. Dabei unterscheidet die Liste grob zwischen Mängeln der Unterkunft, des Transportes, der Verpflegung und sonstigen Reisemängeln, zu denen unter anderem eine fehlende Reiseleitung oder ein verschmutzter Swimmingpool in Ferienanlagen gehört.

Beispiele für die Anwendung der Frankfurter Liste

Wer seinen Familienurlaub in einer Ferienanlage gebucht hat, kann für das Fehlen einer Kinderbetreuung fünf bis zehn Prozent des Reisepreises zurückerhalten, wenn die Betreuung der Kinder bei der Reisebuchung zugesichert worden war. Mehrere Mängel werden bei der Berechnung der Preisminderung addiert: Ist der Strand voller Schmutz, oder ist es unmöglich im Meer zu baden, so kann der enttäuschte Urlauber nach seiner Rückkehr aus dem Sommerurlaub jeweils bis zu zwanzig Prozent des Reisepreises geltend machen - fällt beides zusammen kann er versuchen, den Reisepreis um bis zu vierzig Prozent zu mindern. Studienreisen mit wissenschaftlicher Führung setzen eine Reiseleitung fest voraus. Fehlt diese, so kann der Reisepreis um bis zu dreißig Prozent gemindert werden. Ungeziefer im Hotelzimmer berechtigt zu einer Reduzierung des Preises auf bis zu fünfzig Prozent, fehlt der Meerblick, der bei der Buchung zugesagt wurde, so kann der Reisepreis zumindest um fünf bis zehn Prozent reduziert werden. Und auch eine schlechte Zimmerreinigung oder Mängel in der Verpflegung berechtigen dazu, sich einen Teil der Kosten für den Sommerurlaub zurückerstatten zu lassen: Hier nennt die Frankfurter Liste Orientierungsgrößen von rund zwanzig Prozent, abhängig jeweils von der Art und dem Umfang des Schadens.
Was ist zu beachten?
In jedem Fall berechtigen nur signifikante Beeinträchtigungen den Urlauber dazu, den Reisepreis zu reduzieren. Geringfügige Mängel gehören zum persönlichen Risiko und werden in der Regel nicht berücksichtigt. Die Intensität der Beeinträchtigung wird nach objektiven Maßstäben bemessen. Besonders empfindsame Personen haben daher nicht das Recht, höhere Preisreduzierungen zu verlangen. Im Gegenzug ist es jedoch möglich, bei besonders schwerwiegenden Mängeln eine Rückerstattung des gesamten Reisepreises anzustreben.
Rücktransport auf Kosten des Reiseveranstalters
Sobald Mängel in einer solchen Größenordnung vorliegen, dass der Reisepreis um mehr als zwanzig Prozent gemindert werden kann, könnte auch ein Abbruch der Reise und eine Kündigung des Reisevertrages nach § 651e des Bürgerlichen Gesetzbuches in Frage kommen. In einem solchen Fall müsste der Reiseveranstalter für einen Rücktransport auf seine Kosten sorgen. Bevor ein Urlauber jedoch diesen Schritt geht, sollte er sich auf jeden Fall rechtlich beraten lassen.
Vorsicht ist besser als Nachsicht
Auch der beste Reisepreisvergleich taugt nichts, wenn das Super-Reise-Schnäppchen in einer Enttäuschung endet. Denn die wertvolle Urlaubszeit ist in der Regel nicht in Geld aufzuwiegen, und ein Rechtsstreit kostet nicht nur Geld, sondern auch Kraft und Nerven. Mehr noch: In wie vielen Fällen hat nicht schon ein verdorbener Familienurlaub für tagelangen Streit und Unfrieden gesorgt? Daher ist es ratsam, nicht jedem Angebot blind zu vertrauen, und sich umfassend zu informieren: Ist der Reiseveranstalter im persönlichen Umfeld bekannt? Haben vielleicht Bekannte und Freunde bereits Erfahrungen mit ihm gesammelt? Auch eine Recherche im Internet kann sehr erhellend sein: Enttäuschte Urlauber posten häufig ihre Erlebnisse mit dem Ziel, Andere zu warnen. Generell heißt es, wachsam zu sein, wenn das Angebot zu gut klingt, um wahr zu sein: In vielen Fällen ist es dann einfach auch nicht wahr.